Obdachlosigkeit als Aufgabe der Polizei gem. Art. 2 Abs. 1 PAG

Die Obdachlosigkeit (verstanden als fehlende Wohnmöglichkeit in einer Unterkunft) gefährdet grundsätzlich die öffentliche Sicherheit, da sie Gefahren für Leib und Leben, die Menschenwürde, Ehe und Familie und den Mutterschutz beinhaltet.

Andererseits kann die Obdachlosigkeit auch auf einen anzuerkennenden freien Willen der betroffenen Person beruhen, ein Leben ohne eine Wohnung zu führen.

Sicherheitsrechtlich sind folglich nur die Fälle relevant, in denen die Obdachlosigkeit unfreiwillig eintritt.

Die grundsätzliche Zuständigkeit liegt allerdings bei der Gemeinde als unterer Gefahrenabwehrbehörde.

Lediglich in den Fällen, in denen ein vorzeitiges Einschreiten der Gemeinde aus Sicht der Polizei nicht möglich ist, liegt auch eine Aufgabe für die Polizei zur Gefahrenabwehr vor.

Minderjährige
Bei Minderjährigen, die sich der Obhut der Personensorgeberechtigten entzogen haben, liegt die Zuständigkeit beim Jugendamt, so dass in diesen Fallkonstellationen die Polizei Minderjährige entweder den Personensorgeberechtigten oder dem Jugendamt zuzuführen haben.
Sie gelten daher ordnungsrechtlich nicht als "obdachlos".

Asylbewerber
Asylbewerber während eines laufenden Asylverfahrens gelten ordnungsrechtlich ebenfalls nicht als "obdachlos". Dies ergibt sich aus der gesetzlichen Verpflichtung für diesen Personenkreis, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen.

Auführliche Informationen können Sie der als Anlage beigefügten PDF-Datei entnehmen.

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