Unterbringung psychisch Kranker durch die Polizei

Wer psychisch krank oder infolge Geistesschwäche oder Sucht psychisch gestört ist und dadurch in erheblichen Maß die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährdet, kann in unaufschiebbaren Fällen durch die Polizei auch ohne Anordnung des Gerichts oder der Kreisverwaltungsbehörde in einem psychiatrischen Krankenhaus oder sonst in geeigneter Weise untergebracht werden (Art. 1 Abs. 1, 10 Abs. 2 BayUnterbrG).

Dies ist insbesondere auch dann zulässig, wenn jemand sein Leben oder in erheblichem Maß seine Gesundheit gefährdet. Folgende Verständigungen sind seitens der Polizei vorzunehmen:

  • Verständigung des örtlich zuständigen Amtsgerichtes (Amtsgericht, in dessen Bezirk das Bedürfnis für die Unterbringung hervortritt; § 313 Abs. 1 Satz 1 FamFG)
  • Verständigung der örtlich zuständigen Kreisverwaltungsbehörde (KVB, in deren Bezirk das Bedürfnis für die Unterbringung hervortritt; Art. 6 Abs. 1 Satz 1 BayUnterbrG)
  • Verständigung Angehöriger/Vertrauenspersonen, sofern Betroffener willenlos
  • Verständigung des Betreuers bei betreuten Personen/Eltern bei Minderjährigen

Die Verständigung des Amtsgerichts und der Kreisverwaltungsbehördehaben unverzüglich, jedoch spätestens bis 12 Uhr des auf das Ergreifen folgenden Tages zu erfolgen.

Detaillierte weitere Informationen können Sie der als Anlage beigefügten PDF-Datei entnehmen.

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