Wahrnehmung von Aufgaben der "Polizeibehörden" durch die Vollzugspolizei

Das Polizei- und Sicherheitsrecht im Freistaat Bayern ist teilweise geprägt von gleicher Aufgabenwahrnehmung durch unterschiedliche Behörden.

Der Begriff der "Polizei" wird folglich nicht immer einheitlich gebraucht. So findet sich auch in der Bayerischen Verfassung in Art. 83 Abs. 1 BV der Begriff "örtliche Polizei", ohne dass hiermit der Polizeivollzugsdienst im Sinne des Art. 1 PAG gemeint ist.

Das Polizeiaufgabengesetz legt diesbezüglich fest, dass Aufgaben und Befugnisse, die in bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften den "Polizeibehörden" übertragen sind, nur dann von der Vollzugspolizei wahrgenommen werden, wenn dies durch Rechtsverordnung festgelegt wurde.

Das Bayerische Staatsministerium des Innern hat in Folge dieser Festlegung die PolAufgVerlassen.

Folgende Aufgaben und Befugnisse werden gem. PolAufgV von der Vollzugspolizei wahrgenommen:

  • § 30 Abs. 2 Gewerbeordnung
  • § 167 Abs. 2 Gerichtsverfassungsgesetz
  • §158 Abs. 1 Satz 1 StPO
  • § 159 Abs. 1 StPO
  • § 161 Abs. 1 StPO
  • § 478 Abs. 1 Sätze 3 und 5 StPO
  • § 481 Abs. 1 Sätze 1,2 StPO
  • § 482 Abs. 1, 2 StPO
  • § 379 Abs. 1 FamFG
  • § 53 OWiG
  • § 191 Abs. 4 Nr. 1 Bundesentschädigungsgesetz

Ausführliche Informationen können Sie der als Anlage beigefügten PDF-Datei entnehmen.

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