Leitsatz: "Die fachliche Einschätzung eines Betriebsarztes bei der arbeitsmedizinischen Begutachtung eines Arbeitnehmers ist als priviligierte Äußerung grundsätzlich nicht mit Unterlassungs- und Widerrufsansprüchen angreifbar" Hinweisbeschluss OLG Dresden v. 03.07.2017 - 4 U 806/17