Abgabe alkoholischer Getränke in der Öffentlichkeit

In Gaststäten, Verkaufsstellen oder sonst in der Öffentlichkeit ist die Abgabe und der Verzehr von Alkoholika reglementiert, sofern Kinder und Jugendliche hiervon betroffen sind.

Die Regelungen sind teilweise nach Alter gestaffelt und erhalten auch ein "Elternprivileg".

Die Abgabe und die Duldung des Verzehrs von Branntwein (z. B. Schnaps, Likör, Weinbrand, Rum, Whisky, Korn und andere Spirituosen)ist bei Kinder und Jugendlichen generell unzulässig. Dies gilt auch für Mischgetränke mit Brannwein und Lebensmittel, welche Branntwein in nicht nur geringfügiger Menge enthalten.

Die "anderen alkoholischen Getränke" ("weiche Alkoholika" wie Bier, Wein, Sekt)dürfen von Jugendlichen ab dem 16. Lebensjahr erworben und verzehrt werden.

Weiterhin gilt für Jugendliche im Alter zwischen 14-15 Jahren ein Elternprivileg. Sofern diese Jugendlichen von einer personensorgeberechtigten Person (dies sind in der Regel die leiblichen Eltern, § 1626 BGB) begleitet werden, so können ihnen "weiche Alkoholika" zum Verzehr verabreicht werden.

Eine schematische Übersicht über die Altersgrenzen finden Sie hier: Altersgrenzen.

Ausführliche Informationen können Sie der als Anlage beigefügten PDF-Datei entnehmen.

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