Diskothekenbesuch Minderjähriger

Der Aufenthalt in Gaststätten und Diskotheken, aber auch die Teilnahme von Kindern und Jugendliche an Filmvorführungen ist in bestimmten Fallkonstellationen nur dann erlaubt, wenn das Kind/der Jugendliche von einer personensorgeberechtigten oder erziehungsbeauftragten Person begleitet wird.

Während es sich bei den Personensorgeberechtigten in der Regel um die Eltern handelt, erfordert der Begriff des Erziehungsbeauftragten, dass dieser aufgrund spezieller Abmachung die Aufsichtspflicht über den Minderjährigen übernimmt.

Gerade in der Vergangenheit kam es immer wieder zu Vollzugsproblemen, da man entsprechende Vordrucke im Internet herunterladen konnte.

Die Voraussetzungen, die ein Erziehungsbeauftragter für eine wirksame Ausfüllung der Aufsichtspflicht erfüllen muss, bedürfen daher einer näheren Erläuterung.

Eine ausführliche Beschreibung, unter welchen Voraussetzungen volljährige Personen in Gaststätten, Diskotheken und Kinos die Aufsicht über Minderjährige übernehmen können, finden Sie in der als Anlage beigefügten PDF-Datei.

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