Unerlaubter Verkehr mit Verwahrten

Art. 21 LStVG verbietet den unerlaubten Verkehr mit verwahrten Personen.

Folglich ist es verboten, einem Verwahrten unbefugt Sachen oder Nachrichten zu übermitteln oder sich von ihm übermitteln zu lassen.

Weiterhin ist es verboten, sich mit einem Verwahrten, der sich innerhalb einer Anstalt befindet, unbefugt von außen durch Worte und Zeichen zu verständigen.

Verwahrte Personen nach dem LStVG sind Personen, die sich außerhalb von strafgerichtlichen Entscheidungen in amtlichen Gewahrsam befinden.

Insbesondere handelt es sich um Personen, die nach dem Unterbringungsgesetz untergebracht(Art. 1 BayUnterbrG) oder von der Polizei in Gewahrsam (Art. 17 PAG) genommen worden sind.

Eine wesentliche Einschränkung bildet das Merkmal "unbefugt". Diese Einschränkung ist notwendig, um harmlose Handlungen von der Vorschrift des Art. 21 LStVG auszunehmen.

Unbefugt handelt, wer keine Erlaubnis hat, mit dem Verwahrten zu verkehren oder eine diesbezügliche Befugnis überschreitet.

Ein Verstoß gegen diese Vorschrift kann gem.Art. 21 Abs. 3 LStVG mit einer Geldbuße von fünf bis eintausend Euro geahndet werden.

Ausführliche Informationen können Sie der als Anlage beigefügten PDF-Datei entnehmen.

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