Stille Tage (Feiertagsrecht)

Bei den sog. stillen Tagen handelt es sich um Feiertage nach dem Bayerischen Feiertagsgesetz, die einer besonderen Reglementierung unterliegen. Stille Tage sind:

    • Aschermittwoch
    • Gründonnerstag
    • Karfreitag
    • Karsamstag
    • Allerheiligen
    • der zweite Sonntag vor dem ersten Advent als Volkstrauertag
    • Totensonntag
    • Buß- und Bettag
    • Heiliger Abend

Der Schutz der stillen Tage beginnt um 02.00 Uhr, am Karfreitag und am Karsamstag um 00.00 Uhr und am Heiligen Abend um 14.00 Uhr; er endet jeweils um 24.00 Uhr.

 An den stillen Tagen sind öffentliche Unterhaltungsveranstaltungen nur dann erlaubt, wenn der diesen Tagen entsprechende ernste Charakter gewahrt bleibt.

  Tanzveranstaltungen  sind daher an stillen Tagen innerhalb des zeitlichen Geltungszeitraumes nicht erlaubt.

   Konzertveranstaltungen  können vom Grundsatz her an stillen Tagen innerhalb des zeitlichen Geltungszeitraumes zulässig sein, sofern der ernste Charakter gewahrt bleibt. Es darf hier aber nicht getanzt werden, da dies nicht in Einklang mit den Regelungen über die stillen Tage zu bringen wäre. Vom Grundsatz her kommen viele Musiksparten in Betracht, welche an stillen Tagen zulässig wären (z. B. volkstümliche Musik, Rock, Pop, Klassik, Jazz), da auch diese Musikrichtungen ruhige Titel beinhalten können. Lediglich bei Heavy-Metal und Hardrock ist im Regelfall davon auszugehn, dass sie aufgrund ihrer lauten und hartrhythmischen Eigenart den ernsten Charakter der stillen Tage nicht genügen.  

Am Karfreitag sind außerdem in Räumen mit Schankbetrieb musikalische Darbietungen jeder Art verboten. 

 Sportveranstaltungen sind allerdings (ausgenommen am Karfreitag und am Buß- und Bettag) von Rechts wegen an den stillen Tagen erlaubt.  Weitere Informationen können der als Anhang beigefügten PDF-Datei entnommen werden. 

Aktualisiert: 16.07.2014

Theme by Danetsoft and Danang Probo Sayekti inspired by Maksimer