Willkommen auf der Seite "Sicherheitsrecht Bayern"
Herzlich Willkommen auf der Internetseite "Sicherheitsrecht Bayern".
Auf dieser Seite finden Sie Abhandlungen über sicherheitsrechtliche Themen mit Rechtsbezug zum Freistaat Bayern.
Die Internetseite wird regelmäßig aktualisiert, neue Themen werden hinzugefügt.
Wenn für Sie ein besonderes Thema von Interesse ist, so zögern Sie nicht, mich zu kontaktieren.
Wenn Sie ein Thema aufrufen, so finden Sie zunächst allgemeine und kurzgehaltene Informationen. Regelmäßg ist eine PDF-Datei beigefügt, welche Ihnen ausführliche Informationen zum ausgewählten Thema gibt.
Verbot von Kautabak?
Weder das gewerbsmäßige Inverkehrbringen noch der Konsum von Kautabak ist in Deutschland verboten.
Irritationen kamen immer wieder aufgrund der Formulierung in der RL 2001/37/EG zustande. Hier heißt es im Wortlaut im Artikel 8 (Tabak zum oralen Gebrauch): "Die Mitgliedstaaten verbieten das Inverkehrbringen von Tabak zum oralen Gebrauch unbeschadet des Artikels 151 der Akte über den Beitritt Österreichs, Finnlands und Schwedens".
Stille Tage (Feiertagsrecht)
Bei den sog. stillen Tagen handelt es sich um Feiertage nach dem Bayerischen Feiertagsgesetz, die einer besonderen Reglementierung unterliegen. Stille Tage sind:
- Aschermittwoch
- Gründonnerstag
- Karfreitag
- Karsamstag
- Allerheiligen
- der zweite Sonntag vor dem ersten Advent als Volkstrauertag
- Totensonntag
- Buß- und Bettag
- Heiiger Abend (ab 14.00 Uhr)
Annahmepflicht von Münzen in Geschäften
Die Anzahl der bei einem Einkauf anzunehmenden Münzen ist der Zahl nach beschränkt. So ist (abgesehen von der münzausgebenden Stelle) niemand verpflichtet, mehr als 50 Münzen bei einer einzelnen Zahlung anzunehmen.
Rechtsgrundlage: Art. 11 Satz 3 Verordnung (EG) Nr. 974/98 des Rates vom 03. Mai 1998 über die Einführung des Euro.
Hinterlegung von Personalausweisen und Reisepässen als "Pfand" unzulässig
Die Hinterlegung von deutschen Reisepässen und Personalausweisen als "Pfand" ist nach deutschem Recht unzulässig.
Keine ständige Mitführpflicht für Personalausweise
Entgegen landläufiger Meinung besteht keine rechtliche Verpflichtung, seinen Personalausweis auch ständig mit sich zu führen.
§ 1 Abs. 1 Satz 1 PAuswG beinhaltet für Deutsche im Sinne des Art. 116 Abs. 1 GG lediglich die Verpflichtung, einen Ausweis zu besitzen, sobald sie 16 Jahre alt sind und der Meldepflicht unterliegen oder, ohne der Meldepflicht zu unterliegen, sich überwiegend in Deutschland aufhalten.
Gebühren für einen Auflagenbescheid bei Versammlungen unzulässig
Die (unverständlicherweise) immer noch teilweise von den bayerischen Versammlungsbehörden vorzutreffende Verwaltungspraxis, bei dem Erlass von Auflagenbescheiden gem. Art. 15 Abs. 1 BayVersG Gebühren zu erheben, entbehrt der rechtlichen Grundlage.
Zwar ist es grundsätzlich (auch unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten) anerkannt, dass Amtshandlungen im Zusammehang mit dem Versammlungsgeschehen in bestimmten Fallkonstellationen Tätigkeiten im Sinne des Art. 1 des Bayerischen Kostengesetzes (KG) dartellen können.
Versammlungsverbot im Englischen Garten in München aufgrund Hausrecht?
Immer wieder ist auf die Rechtsauffassung zu treffen, die Verwaltung des Englischen Gartens in München sei befugt, aufgrund zivilrechticher Vorschriften (§§ 903, 1004; Hausrecht)grundgesetzlich geschützte Versammlungen im Sinne des BayVersG zu untersagen, da es sich bei der Parkanlage um "Eigentum des Freistaates Bayern" handelt und sie hier das "Hausrecht" habe.
